Soziale Hilfen
Empfehlungen zur Einschätzung des GdB bei
Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten
Auf der Grundlage des RdSchr. des BMA vom 10. April 1992 – Vi b
5 – 55463 –3/9 empfehlen wir für die Ersteinstufung folgende GdB
bei Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten:
- Isolierte Lippenspalte – GdB 30-50 von Hundert bis zum
Abschluss der Erstbehandlung (i. d. Regel 1 Jahr nach
Lippenplastik)
- Lippen-Kiefer-Spalten – GdB 60-70 von Hundert bis zum
Abschluss der Erstbehandlung (i. d. Regel 1 Jahr nach
Lippenplastik). Bis zum Verschluss der Kieferspalte (8. bis 12.
Lebensjahr) sollte der GdB 50 von Hundert betragen.
- Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten – sollten bis zum Abschluss der
Erstbehandlung (in der Regel 5.-6.Lebensjahr) unter
Mitberücksichtigung der regelhaft damit verbundenen Hörstörung
(Tubenbelüftung) und der Störung der Nasenatmung mit dem GdB von
100 und dem Nachteilsausgleich „H“ (erforderlich sind vor allem
zusätzliche Hilfen bei der Nahrungsaufnahme, bei der Reinigung
der Mundhöhle und des Nasen-Rachenraumes, beim Spracherwerb sowie
bei der Überwachung des Spiel- und Freizeitverhaltens) bewertet
werden. Anschließend bis zum Verschluss der Kieferspalte analog
Punkt 2 (GdB 50 von Hundert).
- Partielle und komplette Gaumen-Segel-Spalten sowie isolierte
Velumspalten – sollten wegen der vergleichbaren Auswirkungen
analog Punkt 3 mit GdB 100 und Nachteilsausgleich „H“
bewertet werden.
- Submucöse Gaumenspalten – GdB 0-30 von Hundert. Die Bewertung
sollte individuell erfolgen, da unterschiedlich schwere
Beeinträchtigungen der Sprachentwicklung sowie erhebliche
Hörstörungen auftreten können, die ggf. zusätzlich berücksichtigt
werden müssen.
Durch geeignete Erstbehandlung können
Lippen-Kiefer-Gaumen-Nasen-fehlbildungen bis zum 5./6.
Lebensjahr verschlossen werden und die wesentlichsten ästhetischen
und funktionellen Auswirkungen behoben werden. Nach Ablauf der
unter Punkt 1.-5. genannten Zeiträume sollte eine Neubewertung
erfolgen und der GdB individuell nach den verbliebenen
Funktionsstörungen bewertet werden. Hier sind insbesondere
HNO-ärztliche, psycho-soziale Probleme und Probleme der
Sprachentwicklung zu berücksichtigen. Der GdB richtet sich
nach dem erreichten Ergebnis und kann in der Regel mit 20-30 von
Hundert eingestuft werden. Aufgrund multipler Schädigungen oder
infolge unterlassener oder nicht ausreichender Therapie kann der
GdB aber auch weiterhin über 50 von Hundert liegen.
Literatur:
MACHTENS, E.: Lippen-Kiefer-Gaumen(Segel)-Spaltträger und ihre
Begutachtung nach dem Schwerbehindertengesetz. Der
medizinische Sachverständige 89, 122-131 (1993)
Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit: RdSchr. des
BMA vom 10. April 1992 – Vi b 5 – 55463 –3/9,
Bundesarbeitsblatt 7-8 (1992)
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Empfehlung GdB-LKG-Spalten.pdf